Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.

Ein Pfändungsschutz-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutz-Konto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutz-Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.

Den Umstellungsantrag finden Sie weiter unten. Bitte reichen Sie uns diesen mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses in einer unserer Geschäftsstellen mit event. beigefügter Bescheinigung (Original mit Stempel und Unterschrift) ein.

Wenn Sie Ihre Pfändung begleichen möchten, oder eine Teilzahlung ausführen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an eine unserer Geschäftsstellen oder an Ihren Berater.

Wann und wie kann ich meinen Ansprechpartner rund um das Thema Pfändungen am besten erreichen?

Sie erreichen mich täglich zwischen 8 Uhr und 13 Uhr unter der Rufnummer: 02802-910 0.

Wie kann ich mein Pfändungsschutzkonto einrichten lassen?

Hierzu ist der Umstellungsantrag auszufüllen und unterzeichnet in einer unserer Geschäftsstellen abzugeben.

Wird zwischen einzelnen Gutschriftsbeträgen im Rahmen der möglichen Auszahlungen unterschieden?

Seitdem es das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) gibt, wird nicht mehr unterschieden, ob es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, Sozialleistungen etc. handelt.

Kann ich nach der Umstellung in ein Pfändungsschutzkonto das OnlineBanking und TelefonBanking wie bisher nutzen?

 Ja, Sie können Ihr Konto innerhalb des Freibetrags wie bisher weiter nutzen. Die Vergabe von Bevollmächtigungen sind ebenfalls möglich.

Kann mein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden, obwohl bereits eine Pfändung besteht?

Kontoumstellung innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang:

Sie können noch über das auf dem Konto befindliche Guthaben innerhalb der Pfändungsfreigrenze verfügen.

 

Umstellung nach einem Monat nach Pfändungseingang:

Der auf dem Konto befindliche Betrag wird erst an den Gläubiger überwiesen und erst danach kann das Konto auf ein Pfändungsschutzkonto umgestellt werden.

Wird ein nicht ausgenutzter Pfändungsfreibetrag automatisch in den nächsten Monat übertragen?

Der aus dem aktuellen Monat nicht ausgeschöpfte Freibetrag wird einmalig in den nächsten Monat übertragen. Eine nochmalige Übertragung des soeben genannten Betrags aus dem Vormonat in den dann darauffolgenden Monat ist nicht möglich.

Es wird dann nur der aus dem aktuellen Monat nicht ausgeschöpfte Freibetrag wieder einmalig in den nächsten Monat übertragen usw.

Reichen Kindergeldbescheide etc. aus, um den Freibetrag zu erhöhen?
  • Nein! Sämtliche Bescheide zu Kindergeldern, Unterhaltszahlungen reichen nicht aus.
  • Bescheinigung nach §903 Abs. 1 ZPO ist von einer anerkannten Stelle (Arbeitgeber, Familienkasse, Sozialleistungsträger wie z.B. Jobcenter, Rechtsanwälte, Steuerberater und Schuldnerberaterstellen) auszufüllen und uns im Original einzureichen!