Seit dem 01.01.2012 ist das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft getreten. Wir bieten Ihnen an, ihr bereits bestehendes Girokonto (Einzelkonto - kein Gemeinschaftskonto) in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dieses gewährt Ihnen Pfändungsschutz im Rahmen des gesetzlichen Freibetrages.
Ein Pfändungsschutz-Konto kann nur auf Guthabenbasis geführt werden. Jede natürliche Person darf nur ein Konto als Pfändungsschutz-Konto führen. Das Führen mehrerer Pfändungsschutz-Konten ist gesetzlich untersagt und kann strafrechtlich verfolgt werden.
Eine Erhöhung des Freibetrages ist unter Vorlage der Bescheinigung nach § 850k Abs. 5 ZPO im Original ausgefüllt durch den Arbeitgeber, eines Sozialleistungsträgers, Rechtsanwälte, einer Schuldnerberatungsstelle möglich, wenn Gründe wie Unterhaltsverpflichtungen, einmalige Sozialleistungen, Mehraufwand für körperliche bzw. gesundheitliche Behinderungen und Kindergeld vorliegen.
Den Umstellungsantrag finden Sie weiter unten. Bitte reichen Sie uns diesen mit einer Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses in einer unserer Geschäftsstellen mit event. beigefügter Bescheinigung (Original mit Stempel und Unterschrift) ein.
Wenn Sie Ihre Pfändung begleichen möchten, oder eine Teilzahlung ausführen möchten, wenden Sie sich diesbezüglich bitte an eine unserer Geschäftsstellen oder an Ihren Berater.